Elternbeirat

Aktueller Elternbeirat im Schuljahr 2025/26

  1. Vorsitzende: Andrea Schamberger
  2. Vorsitzende: Bettina Werberger

Weitere Mitglieder: 

Miriam Gärtner, Katja Huber, Sonja Baumann, Lena Amereller, Eda Mert, Tobias Igl, Luise Fischer, Mareike Schmid, Melanie Hartwagner, Julia Bauer, Beisitzer: Stephanie Wieland

Kontakt zum Elternbeirat: eb.gsforst@swme.de

Die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Elternbeirat sind in der Bayrischen Schulordnung (BaySchO §§12-15) und dem Bayrischen Erziehung- und Unterrichtsgesetz (BayEUG Art. 64-66) festgelegt, die hier im Folgenden kurz zusammengefasst werden:

Wahl:

  • Spätestens 6 Wochen nach Unterrichtsbeginn werden aus aufgestellten Kandidaten aus der Elternschaft die Elternbeiratsmitglieder gewählt. Diese können, müssen aber nicht, die Klassenelternsprecher sein.
  • Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. Pro Kind der Klasse kann eine Stimme abgegeben werden.
  • Das Wahlverfahren an Grundschulen legt der amtierende Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung entsprechend der allgemeinen demokratischen Grundsätzen fest.
  • Für je 15 Schüler ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder.
  • Weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, können durch Beschluss mit beratender Funktion hinzugezogen werden. Die Anzahl darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen.

Aufgaben:

Die Klassenelternsprecherin/der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen und Schüler jeweils mehrer Klassen wahr.

  • Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen.
  • Das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren. 
  • Den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben.
  • Über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten.
  • Bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen.
  • Bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herzustellen. 
  • Im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers/einer Schülerin führen kann, die Rechte der Erziehungsberechtigten wahrzunehmen.
  • Bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken.
  • Bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken. 
  • Bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken. 
  • Das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusive“ und bei_der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS_Schule herzustellen.
  • Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. 

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