Aktueller Elternbeirat im Schuljahr 2024/25
- Vorsitzende: Frau Heinz, 3c; Kontakt: kanzlei@rakj.de
- Vorsitzende: Frau Gärtner, 2a; Kontakt: mirjam.gaertner@googlemail.com
Weitere Mitglieder:
Sonja Baumann (2a/4a), Constanze Roggel (2a), Bettina Werberger (1b/2a), Lena Amereller (2b), Stephanie Grüner (2b), Sebastian Preßmann (2b), Katja Huber (3b), Andrea Schamberger (3c), Andrea Bohn (4a)
Die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Elternbeirat sind in der Bayrischen Schulordnung (BaySchO §§12-15) und dem Bayrischen Erziehung- und Unterrichtsgesetz (BayEUG Art. 64-66) festgelegt, die hier im Folgenden kurz zusammengefasst werden:
Wahl:
- Spätestens 6 Wochen nach Unterrichtsbeginn werden aus aufgestellten Kandidaten aus der Elternschaft die Elternbeiratsmitglieder gewählt. Diese können, müssen aber nicht, die Klassenelternsprecher sein.
- Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. Pro Kind der Klasse kann eine Stimme abgegeben werden.
- Das Wahlverfahren an Grundschulen legt der amtierende Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung entsprechend der allgemeinen demokratischen Grundsätze
nfest. - Für je 15 Schüler ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder.
- Weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, können durch Beschluss mit beratender Funktion hinzugezogen werden. Die Anzahl darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen.
Aufgaben:
Die Klassenelternsprecherin/der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen und Schüler jeweils mehrer Klassen wahr.
- Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen.
- Das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren.
- Den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben.
- Über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten.
- Bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen.
- Bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herzustellen.
- Im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers/einer Schülerin führen kann, die Rechte der Erziehungsberechtigten wahrzunehmen.
- Bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken.
- Bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken.
- Bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken.
- Das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusive“ und bei_der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS_Schule herzustellen.
- Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.