Ist Ihr Kind erkrankt (BaySchO §20 Satz 1 und 2)
- geben Sie der Schule unverzüglich über Elternnachricht unter Angaben von Gründen Bescheid
- reichen Sie innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Entschuldigung (gerne auch über Mitschüler) nach
- ein ärztliches Attest kann nach Anforderung der Schule nötig werden, bei:
- Erkrankungen von mehr als 3 Unterrichtstagen
- am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises
- häufigen krankheitsbedingten Schulversäumnissen
Befreiung (BaySchO §20 Satz 2 und 3)
- eine Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern oder vom Schulbesuch in begründeten Ausnahmefällen erfolgt:
- nach einem formlosen schriftlicher Antrag unter Angaben von Gründen seitens der Eltern an die Schule
- schriftliche Genehmigung seitens der Schule
- eine Befreiung zur Ferienverlängerung ist nicht möglich
(Unterrichtsbefreiungen vor und nach den Ferien können nicht genehmigt werden)